Samstag, 23. Februar 2013

Wie viele Unterschriften brauchen wir?

Es kursieren Gerüchte und Meinungen, insbesondere von Seiten der zuständigen Behörde, dass wir auf der zweiten Stufe, auf der wir uns mit unseren Bestrebungen zur Einrichtung eines Stadtteilausschusses Vill befinden, mehr als die von mir in einem früheren Beitrag berechneten 131 Unterschriften benötigen würden.

Was ist davon zu halten?

§ 2 Abs 3 und Abs 4 der Verordnung haben folgenden Wortlaut:

(3) Auf Grund einer Anregung nach Abs. 2 hat der Bürgermeister durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen sowie in geeigneter Weise im betreffenden Stadtteil kundzumachen, dass es allen nach § 5 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wahlberechtigten Gemeindebürgern mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil freisteht, sich dem Wunsch nach Einrichtung eines Stadtteilausschusses binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an, durch Eintragung ihres Vornamens, ihres Familien- bzw. Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse, in eine bei der Stadt aufgelegte Liste anzuschließen.

(4) Haben sich der Anregung innerhalb der vierwöchigen Frist 30 v. H. der nach § 5 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 wahlberechtigten Gemeindebürger mit Hauptwohnsitz im betreffenden Stadtteil angeschlossen, hat der Gemeinderat binnen angemessener Frist die Wahl der Mitglieder des Stadtteilausschusses auszuschreiben.

Diese Regelungen lassen also vom Wortlaut her offen, welcher Stichtag für die Berechtigung zur Abgabe der Unterschriften entscheidend ist. Das wäre insoweit unbefriedigend, als damit im vorhinein nicht exakt geklärt werden könnte, welche Anzahl notwendig ist, um auf eine Ausschreibung der Wahl gemäß § 2 Abs 4 der Verordnung einen Rechtsanspruch zu erwerben.

Die Unklarheit ist aber in Wahrheit gar nicht gegeben. Die Lösung ist in der Kundmachung der Bürgermeisterin vom 8.2.2013, II-BGV-00056e/2013, zu finden, die folgenden Inhalt hat:

KUNDMACHUNG zur Einrichtung eines Stadtteilausschusses Vill

Aufgrund einer gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15.12.2011 und 26.1.2012, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden, erfolgten Anregung auf Einrichtung eines Stadtteilausschusses wird gemäß § 2 Abs. 3 der vorzitierten Verordnung folgendes kundgemacht:

Allen anlässlich der Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck am 15.4.2012 wahlberechtigten Gemeindebürgern mit Hauptwohnsitz in Vill (Stichtag: 24.1.2012) steht es frei, sich dem Wunsch nach Einrichtung eines Stadtteilausschusses binnen 4 Wochen vom Tag der Kundmachung an, durch Eintragung ihres Vornamens, ihres Familien- bzw. Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse (Lichtbildausweis nicht vergessen!) in eine bei der Stadt, aufgelegte Liste anzuschließen.

Damit ist klargestellt, dass auch für die Erfüllung der 30%-Quote die Wahlberechtigung zum Stichtag der letzten Gemeinderatswahl, nämlich der 24.1.2012, entscheidend ist.

Laut offiziellem Ergebnis dieser Wahl (hier zu finden) waren im Wahlsprengel 700 (Vill) 434 Personen wahlberechtigt. 30% davon wären exakt 130,2 Wahlberechtigte, wir brauchen also 131 Unterschriften.

Wir werden uns das von Seiten der Behörde aber auch noch bestätigen lassen.

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