I.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Dorfverein Vill zur Wahrung der eigenen Dorfstruktur".
(2) Er hat seinen Sitz in der Katastralgemeinde Vill und erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf die Katastralgemeinde Vill.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen oder Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
II.
Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezwecktZweck des Vereins
a) die Wahrung der Interessen der Bewohner des Ortsteiles Innsbruck-Vill
b) die Ortsbildgestaltung von Vill unter besonderer Berücksichtigung des ländlichen/bäuerlichen Charakters des Ortes
c) die Entwicklung von Möglichkeiten zur Integration der zahlreichen zugezogenen Mitbewohner von Vill in die bestehende Dorfstruktur
d) die Pflege von kulturellen Aktivitäten in Vill
e) die Pflege von geselligen Zusammenkünften
f) die Schaffung eines Forums für soziale Dienste und Nachbarschaftshilfe.
III.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Die Finanzierung des Vereins soll durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen erfolgen.Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(2) Im übrigen soll der Vereinszweck erreicht werden durch Vorträge, Versammlungen, Informationsveranstaltungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe einer Dorfzeitung, Bildung von Arbeitsgruppen und Öffentlichkeitsarbeit in Medien und bei Behörden.
IV.
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede physische Person werden, die sich mit den Zielsetzungen des Vereins verbunden zeigt und ihren Lebensmittelpunkt in Vill hat oder begründen möchte.Mitgliedschaft
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Weder die Aufnahme noch die Verweigerung einer Aufnahme bedarf einer Begründung.
(3) Bis zur Konstituierung des Vereins entscheidet über eine Aufnahme das Proponentenkomitee. Eine derartige Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
V.
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch jederzeit möglichen freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.Ende der Mitgliedschaft
(2) Die Austrittserklärung ist an keine Form gebunden und an den Vorstand zu richten. Der Ausschluss eines Mitglieds kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, der Ausschluss ist auf Verlangen des betroffenen Mitglieds zu begründen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaftsrechte ruhen.
VI.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.(2) Sie haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung. Sämtliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins im Sinne seiner Zielsetzungen zu fördern. In diesem Rahmen haben sie insbesondere in organisatorischer und ideeller Hinsicht am Vereinsleben mitzuwirken.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Vollversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
VII.
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Vollversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.VIII.
Die Vollversammlung
(1) Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt. Die außerordentliche Vollversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen binnen 6 Wochen stattzufinden.(2) Die Vollversammlung nimmt die Tätigkeitsberichte und den Rechenschaftsbericht entgegen, wählt den Vorstand, beschließt über vorzeitige Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands, wählt zwei Rechnungsprüfer, ist zuständig für die Entlastung des Vorstands, setzt Mitgliedsbeiträge fest, entscheidet über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und beschließt über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.
(3) Die Vollversammlung ist bei Erscheinen der Hälfte der Mitglieder des Vereins beschlussfähig. Ist zum festgesetzten Termin die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende den Sitzungsbeginn eine halbe Stunde später neu anzusetzen. Zu diesem Termin ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder jedenfalls beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Vollversammlung. Dabei hat das Mitglied sein Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Vertretung in der Vollversammlung ist danach nicht möglich.
(5) Die Beschlüsse der Vollversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Lediglich Beschlüsse über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereins erfolgen mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Mitglieder sind sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Vollversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung.
IX.
Der Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier sowie mindestens zwei und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können aus triftigen Gründen von der Vollversammlung vorzeitig abberufen werden.(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.
(3) In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung, die Vorbereitung der Vollversammlung, der Vollzug der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist verpflichtet, einen jährlichen Rechnungsabschluss zu erstellen und hat zur Vollversammlung einen Tätigkeitsbericht zu verfassen.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(5) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.
(6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
X.
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.(2) Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Vorstands gemeinsam zu unterfertigen.
XI.
Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt.(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
XII.
Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer vovon drei Jahren gewählt.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
XIII.
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine derartige Beschlussfassung ist darüberhinaus die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.(2) Die Vollversammlung hat gleichzeitig im Falle der Auflösung des Vereins über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden, wobei auf soziale bzw. gemeinnützige Zwecke Bedacht zu nehmen ist.
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